Disziplinargerichtsbarkeit

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    Sondergerichtsbarkeit in Angelegenheiten des Disziplinarrechts. Die Disziplinargerichtsbarkeit obliegt den Disziplinargerichten, dem Bundesdisziplinaranwalt, dem Bundesdisziplinargericht, den Disziplinarsenaten und den Disziplinarkammern oder Disziplinarstrafkammern. Erstinstanzlich sind die Disziplinarkammern der Verwaltungsgerichte zuständig, in zweiter Instanz der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts. Für Revisionen ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig nach den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung.

    Kalenderblatt - 3. Mai

    1951 Der Europarat nimmt die Bundesrepublik Deutschland als vollwertiges Mitglied auf. Seit dem 15. November 1950 besitzt die Bundesrepublik die assoziierte Mitgliedschaft.
    1971 Erich Honecker löst Walter Ulbricht in seinem Amt als Erster Sekretär der SED ab. Damit beginnt in Ostdeutschland die Ära Honecker, die bis kurz vor dem Mauerfall andauert.
    1993 Björn Engholm, Ministerpräsident von Schleswig-Holstein, tritt von seinem Amt zurück. Er zieht damit die Konsequenz seiner Falschaussage bezüglich der Barschel-Affäre. Engholm wollte in den nächsten Bundestagswahlen als Vertreter der SPD gegen Helmut Kohl um das Kanzleramt konkurrieren. Johannes Rau löst ihn in seinem Amt als SPD-Chef vorläufig ab.