Leibeigenschaft

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    ein in der deutschen Agrarverfassung des Mittelalters begründetes Verhältnis persönlicher Unfreiheit und sozialer Abhängigkeit (unterschiedliche Stufung), hervorgegangen aus der Rechtslage des Standes der Unfreien (meist Kriegsgefangenen) bei Germanen und Slawen; im Unterschied zu den dinglichen Beziehungen der Grundherrschaft, deren Hintersassen, Grundholde oder Hörige rechts- und vermögensfähig waren, galten die eigentlichen Leibeigenen (Eigenleute, Hausgesinde, z.T. Liten) als in jeder Beziehung, auch persönlich, unfrei; in Westdeutschland blieben von der Leibeigenschaft schon im hohen Mittelalter nur mehr Leihzins und Frondienste; dagegen bildete sich auf dem Kolonialboden Ostelbiens seit dem 16. Jh. mit der Gutsherrschaft die drückendere Erbuntertänigkeit aus.

    Echte Leibeigenschaft im Sinne totaler Unfreiheit und Rechtlosigkeit hielt sich bis in die Neuzeit uneingeschränkt in Osteuropa, besonders in Russland. Die Aufhebung der Leibeigenschaft in ihren verschiedenen Formen (Bauernbefreiung) setzte im 18. Jh. ein und wurde im 19. Jh. abgeschlossen; in Preußen die schroffste Form 1773, die dominierende Erbuntertänigkeit 1807 (ergänzt 1811 und 1816 durch die Regulierungsedikte) von Stein und Hardenberg, in Österreich 1848, in Russland 1861; persönlich frei wurden alle Bauern, dinglich frei und Eigentümer des von ihnen bebauten Bodens (in Preußen) nur die spannfähigen Bauern, die die Eigentumsrechte der Gutsherren und die Frondienste durch Bodenabtretungen ablösen mussten; die Übrigen wurden freie Landarbeiter oder wanderten in die Industrie ab.