Unterlassungsdelikt

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    Delikt, welches ein auf Unterlassen gegründetes, strafbares Verhalten behandelt. Ein echtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn das Unterlassen selbst ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, z.B. die Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 Strafgesetzbuch), unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c Strafgesetzbuch). Ein unechtes Unterlassungsdelikt dagegen, wenn der Täter trotz der Unterlassung einen tatbestandlichen Erfolg verursacht: Nicht nur derjenige tötet, der den Tod eines anderen Menschen durch aktives Tun (z.B. Erschießen) verursacht, sondern auch derjenige, der den drohenden Tod eines anderen nicht verhindert (Erfolgsabwendungspflicht; z.B. Mutter, die ihr Kind verhungern lässt). Eine Erfolgsabwendungspflicht trifft allerdings nicht jedermann, sondern nur solche Personen, die (wie die Mutter) rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt (§ 13 Absatz 1 Strafgesetzbuch), so genannte Garantenstellung.

    Kalenderblatt - 3. Mai

    1951 Der Europarat nimmt die Bundesrepublik Deutschland als vollwertiges Mitglied auf. Seit dem 15. November 1950 besitzt die Bundesrepublik die assoziierte Mitgliedschaft.
    1971 Erich Honecker löst Walter Ulbricht in seinem Amt als Erster Sekretär der SED ab. Damit beginnt in Ostdeutschland die Ära Honecker, die bis kurz vor dem Mauerfall andauert.
    1993 Björn Engholm, Ministerpräsident von Schleswig-Holstein, tritt von seinem Amt zurück. Er zieht damit die Konsequenz seiner Falschaussage bezüglich der Barschel-Affäre. Engholm wollte in den nächsten Bundestagswahlen als Vertreter der SPD gegen Helmut Kohl um das Kanzleramt konkurrieren. Johannes Rau löst ihn in seinem Amt als SPD-Chef vorläufig ab.