Unmöglichkeit

    Aus WISSEN-digital.de

    die geschuldete Leistung kann nicht erbracht werden. Der Anspruch auf diese Leistung ist ausgeschlossen (vgl. § 275 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Nach dem bisherigen Recht unterschied man zwischen objektiver (niemand kann leisten) und subjektiver (der Schuldner kann nicht leisten, aber ein Dritter) Unmöglichkeit. Seit der Schuldrechtsmodernisierung spielt diese Unterscheidung keine Rolle mehr. § 275 BGB regelt den Ausschluss des Anspruchs auf die unmögliche Leistung und ermöglicht dem Schuldner die Verweigerung der Leistung, wenn die Erbringung der Leistung für ihn unzumutbar ist. Nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt bei einer Leistungsbefreiung nach § 275 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung. Jedoch können in diesem Fall Sekundärleistungsansprüche entstehen, z.B. Schadensersatz, Aufwendungsersatz, eventuell Rückforderung der Gegenleistung. Nach § 326 Abs. 5 BGB steht dem Gläubiger ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Schuldner wegen Unmöglichkeit nicht zu leisten braucht.

    Kalenderblatt - 3. Mai

    1951 Der Europarat nimmt die Bundesrepublik Deutschland als vollwertiges Mitglied auf. Seit dem 15. November 1950 besitzt die Bundesrepublik die assoziierte Mitgliedschaft.
    1971 Erich Honecker löst Walter Ulbricht in seinem Amt als Erster Sekretär der SED ab. Damit beginnt in Ostdeutschland die Ära Honecker, die bis kurz vor dem Mauerfall andauert.
    1993 Björn Engholm, Ministerpräsident von Schleswig-Holstein, tritt von seinem Amt zurück. Er zieht damit die Konsequenz seiner Falschaussage bezüglich der Barschel-Affäre. Engholm wollte in den nächsten Bundestagswahlen als Vertreter der SPD gegen Helmut Kohl um das Kanzleramt konkurrieren. Johannes Rau löst ihn in seinem Amt als SPD-Chef vorläufig ab.