Naturphilosophie

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    1. Unter Naturphilosophie im weiteren Sinne versteht man alle Versuche, das Naturgeschehen philosophisch zu interpretieren. Philosophische Beschäftigung mit der sichtbaren (organischen und anorganischen) Natur kann zum einen durch direktes philosophisches Betrachten der Natur selbst erfolgen, zum anderen in der philosophisch-wissenschaftstheoretischen Zusammenschau der Erkenntnisse der Naturwissenschaften sowie der Klärung von Grundlagen und Grundbegriffen bestehen. Aristoteles' Form-Stoff-Lehre war lange Zeit bestimmend in ihrer Wirkung. In der Scholastik wurde die Naturphilosophie zum kosmologischen Gottesbeweis herangezogen. Während die Naturphilosophie bis zum Ende des Mittelalters nicht von der Naturwissenschaft zu trennen war, löste sie sich mit der Ausbildung der Naturwissenschaft als empirische Wissenschaft ab. Gegenwärtig wird Naturphilosophie vorwiegend als Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften betrieben.
    2. Naturphilosophie im engeren Sinne bezeichnet die Philosophie der milesischen Naturphilosophen zur Zeit der Vorsokratik. Die ersten naturphilosophischen Theorien gingen von der Annahme aus, dass die Vielfältigkeit der materiellen Natur auf einen gemeinsamen Urgrund (arche) bzw. Urstoff zurückzuführen sei. So sah Thales von Milet im Wasser den Urstoff, aus dem alle Dinge hervorgegangen wären. Sein Schüler Anaximander dagegen bestimmte das Unendliche, Grenzenlose (Apeiron) als den Ursprung und als Prinzip der Natur. Anaximenes schließlich bestimmte die Luft als den Urstoff. Daneben werden auch einige Philosophen des 5. vorchristlichen Jh.s den Naturphilosophen zugerechnet. Empedokles ging nicht mehr von nur einem Urstoff aus, vielmehr nannte er die bis in den heutigen Sprachgebrauch erhaltenen vier Elemente Wasser, Luft, Feuer und Erde. Die Atomisten Leukipp und Demokrit lehrten, dass die Materie aus kleinsten unteilbaren Teilchen, den Atomen, bestehe.

    Kalenderblatt - 26. April

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    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.