Ladeschein

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    vor allem in der Binnenschifffahrt übliche Urkunde des Frachtführers (Kaufmann, der gewerbsmäßig Güter transportiert) über empfangene Ware, verbunden mit Ablieferungsverpflichtung an den Ladescheinempfänger (vgl. § 444 ff. Handelsgesetzbuch). Es ist derjenige zum Empfang der Ware legitimiert, an den sie laut Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf den der Ladeschein, wenn er als Orderpapier ausgestellt wurde, durch Indossament übertragen ist (vgl. § 446 Handelsgesetzbuch).

    Kalenderblatt - 8. Juni

    1815 Die deutschen Fürsten einigen sich auf dem Wiener Kongress auf die Bildung eines losen Staatenbundes mit der Verabschiedung einer Verfassung, der Deutschen Bundesakte. Sie enttäuschen damit diejenigen, die im Namen der deutschen Einheit in den Befreiungskampf gegen Napoleon gezogen sind.
    1937 Uraufführung der "Carmina Burana" von Carl Orff.
    793 Die Wikinger landen in England und zerstören das Kloster Lindisfarne.