Reichsverfassung

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    Die Verfassungen des deutschen Nationalstaats von 1849, 1871 und 1919 (im Heiligen Römischen Reich bis 1806 die Ordnung des Staates, die in den Reichsgrundgesetzen ihren Ausdruck fand). Grundsätze der Reichsverfassungen waren Rechtsstaatlichkeit, Gewaltentrennung, Föderalismus und parlamentarische Repräsentation.

    Die Reichsverfassung der Frankfurter Nationalversammlung vom 28. März 1849 trat zwar nicht in Kraft, war aber grundlegend für spätere Verfassungsausarbeitungen. Das Volkshaus, die 2. Kammer des Reichtags, sollte bei Konflikten gegenüber Staatenhaus und Regierung die entscheidende Macht innehaben.

    Die bismarcksche Reichsverfassung des Deutschen Kaiserreiches 1871-1918 basierte im Wesentlichen auf der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867. 1918 wurde per Verfassungsänderung das parlamentarische System eingeführt, das jedoch im Kaiserreich nicht mehr wirksam wurde. Diese Verfassung enthielt keine Grundrechte.

    In der Weimarer Republik verabschiedete die Nationalversammlung am 11. August 1919 die Reichsverfassung. Sie vertrat einen demokratisch-parlamentarischen und föderativen Rechtsstaat, z.T. erweiterte Zentralgewalt. In der Weimarer Reichsverfassung wurden Grundrechte festgeschrieben, die nicht direkt galten, sondern sich als Auftrag an den Gesetzgeber wandten. Durch den Nationalsozialismus wurde das bundesstaatliche System abgeschafft, die Verfassung formell jedoch nicht außer Kraft gesetzt.