Rechtsstaat

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    Staatsform, in der alle Aktivitäten seitens der staatlichen Organe durch eine Verfassung und weitere Rechtsordnungen geregelt sind; somit ist es jedem einzelnen Staatsbürger gegeben, die Zuständigkeiten und die Grenzen der staatlichen Organe zu erkennen und außerdem die Übergriffe der vorgesehenen Kontrollinstanzen abwehren zu können.

    Verfassungsgeschichtlich steht das Prinzip des Rechtsstaates im Gegensatz zu dem des Polizeistaates. Nach deutscher Auffassung gehören zum Prinzip des Rechtsstaates als hauptstützende Elemente: Teilung der gesetzgebenden (Legislative), vollziehenden (Exekutive) und rechtsprechenden Gewalt (Judikative); Einhaltung der persönlichen Grundrechte; allgemeine Regelung der staatlichen Machtäußerungen durch Gesetze, die sich vorausberechnen lassen; keine rückwirkenden Gesetze; Bindung des Gesetzgebers an seine eigens erlassenen Gesetze; Rechtsschutz, Recht auf gesetzliche Richtung u.a.

    Das Ziel des staatsrechtlichen Prinzips ist die Vermeidung von Willkürherrschaft und die Wahrung des sozialen Friedens durch Sicherung der allgemeinen wie individuellen Gerechtigkeit.

    Kalenderblatt - 19. März

    1921 Russland und Polen unterzeichnen einen Friedensvertrag.
    1953 Der Bundestag billigt die deutsch-alliierten Verträge, die später Deutschlandvertrag genannt werden. In ihnen wird das Ende des Besatzungsstatus und die Wiedererlangung der Souveränität geregelt.
    1956 Die Bundesrepublik erlässt das Soldatengesetz, in dem die Forderungen an eine demokratische Armee dargelegt werden.