Erfüllung
Aus WISSEN-digital.de
Nach § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch die Tilgung einer Schuld durch eine Leistung. Die Erfüllung hat das Erlöschen des Schuldverhältnisses zur Folge. Erfüllung unter Vorbehalt liegt vor, wenn der Schuldner sich die Rückforderung der Leistung vorbehält, für den Fall, dass er nichts schuldet. Die geschuldete Leistung ist am vereinbarten Ort (Erfüllungsort) zu erfüllen. Wird jedoch an einen Dritten geleistet, und nicht an den Gläubiger, so stellt die Leistung keine Erfüllung dar (§ 362 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), ebenso wenig die Leistung einer anderen statt der geschuldeten Sache.
Kalenderblatt - 19. Mai
1536 | König Heinrich VIII. von England lässt seine Frau Anna Boleyn zum Tode verurteilen und hinrichten. |
1899 | Eröffnung der ersten Haager Friedenskonferenz, bei der kein bestimmter Krieg beendet, sondern Wege der friedlichen Konfliktbewältigung erörtert werden sollten. |
1949 | Der Bayerische Landtag stimmt über das Grundgesetz ab und lehnt es als einziges Bundesland ab. Das Grundgesetz tritt trotzdem in Kraft, da es nur einer Zustimmung von zwei Dritteln der westdeutschen Ländern bedarf. |
Magazin
- Barrierefreiheit im Eigenheim: Treppenlifte als Wegbereiter für Gesundheit und Autonomie
- Finanzielle Selbsthilfe: Kleinkredite effektiv nutzen
- Alternative Anlageoptionen: Was ist von Kryptowährungen und Co. zu halten?
- Wie sieht die Zukunft des Glasfaser-Internets in Deutschland aus?
- Reiseziel: USA! Technische Aspekte im Land der Freiheit