Privatrecht

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    auch: Zivilrecht;

    Teil der Rechtsordnung, der nach den Prinzipien der Gleichordnung und Privatautonomie (Vertragsfreiheit) die Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern, privatrechtlichen Verbänden und Gesellschaften (natürlichen und juristischen Personen) regelt, im Gegensatz zum Öffentlichen Recht. Das Privatrecht umfasst vor allem Bürgerliches Recht, Handelsrecht und bestimmte Teile des Arbeitsrechts. Daneben gehören dazu auch GmbH-Recht, Genossenschaftsrecht, Urheberrecht, Wertpapier-, Wechsel- und Scheckrecht. Die Rechtsverhältnisse des Privatrechts werden durch Willenserklärungen, in der Hauptsache durch Verträge, begründet.