Willenserklärung
Aus WISSEN-digital.de
Äußerung eines rechtlich erheblichen Willens, die auf einen rechtlichen Erfolg abzielt; der Rechtserfolg tritt ein, weil er gewollt ist. Wille und Erklärung bilden als Willensäußerung eine Einheit. Die Willenserklärung ist im BGB in den §§ 116 bis 144 geregelt. Die Willenserklärung kann ausdrücklich, stillschweigend (durch eine konkludente Handlung) und ausnahmsweise durch Schweigen (etwa der Fall des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben) erfolgen.
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind solche, die an eine andere Person (Erklärungsempfänger) gerichtet sind. Zu deren Wirksamkeit ist erforderlich, dass der Erklärungsempfänger sie wahrnehmen kann (z.B. Kündigungserklärung; der Erklärungsempfänger muss sich auf die neue Rechtslage einrichten können, um sich z.B. einen neuen Mieter zu suchen).
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen sind solche, die nicht an eine andere Person gerichtet sind (z.B. Testament; keine Person hat ein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran, zu wissen, ob er den Erblasser beerben wird).
Kalenderblatt - 25. April
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1945 | Beginn der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen. |