Vertragsfreiheit

    Aus WISSEN-digital.de

    Grundsatz des Privatrechts, wonach es jedem freisteht, sich beliebig durch Verträge verschiedener Form zu binden, sofern ihnen nicht gesetzliche Verbote oder die guten Sitten entgegenstehen; gilt nur im Schuldrecht, während im Sachen- und Erbrecht vorgeschriebene Vertragstypen existieren.