Werkvertrag

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    gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes, der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand eines Werkvertrags kann die Herstellung, Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Das Werk ist innerhalb einer bestimmten Frist, frei von Sachmängeln, vom Unternehmer herzustellen; der Besteller muss das erstellte Werk abnehmen (vgl. §§ 631 ff. BGB).

    Kalenderblatt - 19. Mai

    1536 König Heinrich VIII. von England lässt seine Frau Anna Boleyn zum Tode verurteilen und hinrichten.
    1899 Eröffnung der ersten Haager Friedenskonferenz, bei der kein bestimmter Krieg beendet, sondern Wege der friedlichen Konfliktbewältigung erörtert werden sollten.
    1949 Der Bayerische Landtag stimmt über das Grundgesetz ab und lehnt es als einziges Bundesland ab. Das Grundgesetz tritt trotzdem in Kraft, da es nur einer Zustimmung von zwei Dritteln der westdeutschen Ländern bedarf.