Geheimer Rat

    Aus WISSEN-digital.de

    1. oberste Regierungsbehörde, insbesondere in autoritären Staatsformen.

    Kollegium von Räten, das in der Zeit des Absolutismus unmittelbar dem Fürsten unterstand und unter seinem Vorsitz Gesetze und Verordnungen ausarbeitete und verabschiedete, z.B. in Brandenburg-Preußen 1604-1808. Seine (erweiterten) Befugnisse gingen im 19. Jh. zum Teil auf das Kabinett, zum Teil auf das Parlament über; daneben hielt sich in einigen Staaten (z.B. Preußen) noch ein beratender Staatsrat. Wurde in Deutschland durch die Staatsministerien ersetzt.

    1. auch: Geheimrat; Mitglied dieses Kollegiums, später wurde obersten Beamten eines Ressorts dieser Titel als Auszeichnung übertragen.

    Kalenderblatt - 19. Mai

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    1949 Der Bayerische Landtag stimmt über das Grundgesetz ab und lehnt es als einziges Bundesland ab. Das Grundgesetz tritt trotzdem in Kraft, da es nur einer Zustimmung von zwei Dritteln der westdeutschen Ländern bedarf.