Führerschein
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auch: Fahrerlaubnis;
amtliche Bescheinigung im Scheckkartenformat über die Erteilung der Fahrerlaubnis; eingeteilt nach Klassen. Bestimmt durch die 2. EG- Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) von 1991, im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) enthalten.
Nach § 2 StVG, §§ 7 ff. FeV sind die Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der ordentliche Wohnsitz im Inland, Mindestalter (Vollendung des 18. Lebensjahres), eine Ausbildung nach dem Fahrlehrergesetz, körperliche, charakterliche und geistige Eignung, Nachweis zur Befähigung zum Führen von Fahrzeugen in theoretischer und praktischer Prüfung, Kenntnisse in Erster Hilfe bzw. der Grundzüge in der Versorgung Unfallverletzter.
Nach § 2 Abs. 1 StVG, § 4 FeV ist der Führerschein beim Führen von Fahrzeugen mitzuführen und bei Verlangen vorzuzeigen.
Seit 1.1.2005 gibt es neben der normalen Fahrerlaubnis den S-Führerschein, der Jugendlichen ab 16 Jahren das Führen eines Fahrzeugs (Quad, Trike oder Miniauto) erlaubt, das eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h hat.
Kalenderblatt - 19. Mai
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1899 | Eröffnung der ersten Haager Friedenskonferenz, bei der kein bestimmter Krieg beendet, sondern Wege der friedlichen Konfliktbewältigung erörtert werden sollten. |
1949 | Der Bayerische Landtag stimmt über das Grundgesetz ab und lehnt es als einziges Bundesland ab. Das Grundgesetz tritt trotzdem in Kraft, da es nur einer Zustimmung von zwei Dritteln der westdeutschen Ländern bedarf. |
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