Ermittlungsverfahren
Aus WISSEN-digital.de
auch: Vorverfahren;
von der Staatsanwaltschaft durchgeführte vorläufige Untersuchung, um aufzuklären, ob hinlänglicher Grund zur Erhebung der öffentlichen Klage vorliegt. Die Staatsanwaltschaft hat bei einem Anfangsverdacht (§ 160 Abs. 1 Strafprozessordnung) sowohl die zur Entlastung als auch die zur Belastung dienenden Tatsachen zu ermitteln. Sie kann zur Durchführung Auskunft von allen Behörden verlangen, selbst ermitteln oder durch die Polizei ermitteln lassen. Auf Antrag des Staatsanwalts wird ein Ermittlungsrichter tätig (§ 162 Strafprozessordnung), welcher unter anderem Durchsuchungen, Beschlagnahmungen und vorläufige Festnahmen genehmigt und den Haftbefehl ausstellt. Entschließt sich die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung, so reicht sie beim zuständigen Gericht eine Anklageschrift ein.
Kalenderblatt - 1. Mai
1786 | Uraufführung der Oper "Hochzeit des Figaro" von Wolfgang Amadeus Mozart. |
1892 | Der erste D-Zug befördert Passagiere zwischen Berlin und Köln. |
1916 | Der Reichstagsabgeordnete Karl Liebknecht wird bei einer Friedensdemonstration trotz seiner Immunität verhaftet. |
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