Verwahrungsbruch

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    Beschädigen, Vernichten oder Beiseiteschaffen amtlich aufbewahrter oder einem Beamten oder Dritten amtlich übergebener Gegenstände.

    Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Schriftstücke oder eine andere bewegliche Sache, die ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben wurden, zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht (vgl. § 133 Strafgesetzbuch).