Ruhestörung
Aus WISSEN-digital.de
ordnungswidrige Erzeugung von Lärm, die zur Störung der öffentlichen Ruhe führt.
Nach § 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, OWiG, handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Wer beim Betreiben von Anlagen außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs Lärm verursacht, der geeignet ist, die Gesundheit eines anderen zu schädigen, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (vgl. § 325 a StGB).
Kalenderblatt - 3. Mai
1951 | Der Europarat nimmt die Bundesrepublik Deutschland als vollwertiges Mitglied auf. Seit dem 15. November 1950 besitzt die Bundesrepublik die assoziierte Mitgliedschaft. |
1971 | Erich Honecker löst Walter Ulbricht in seinem Amt als Erster Sekretär der SED ab. Damit beginnt in Ostdeutschland die Ära Honecker, die bis kurz vor dem Mauerfall andauert. |
1993 | Björn Engholm, Ministerpräsident von Schleswig-Holstein, tritt von seinem Amt zurück. Er zieht damit die Konsequenz seiner Falschaussage bezüglich der Barschel-Affäre. Engholm wollte in den nächsten Bundestagswahlen als Vertreter der SPD gegen Helmut Kohl um das Kanzleramt konkurrieren. Johannes Rau löst ihn in seinem Amt als SPD-Chef vorläufig ab. |
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