Reichsfürstenstand

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    der nach der fortschreitenden Auflösung der (karolingischen) Gauverfassung (seit dem 11. Jh.) und der Umwandlung der Stammesherzogtümer in Gebietsherrschaften (Fürstentümer) erfolgte Zusammenschluss der Reichsfürsten nach feudalen, ständischen und gegen eine Zentralisierung gewandten Prinzipien. Ausgelöst durch die staufischen Reformen unter Friedrich I. 1180 (Übertragung lehensrechtlicher Grundsätze auf alle geistlichen und auf 16 weltliche Reichsfürsten: die Herzöge von Schwaben, Bayern, Sachsen, Lothringen, Brabant, Kärnten, Böhmen, Österreich, Steiermark; die Pfalzgrafen bei Rhein und Sachsen; die Markgrafen von Brandenburg, Lausitz, Meißen; die Landgrafen von Thüringen und die Grafen von Anhalt). Die einzelnen Glieder sicherten sich als Träger des 2. und 3. Heerschildes Rechte gegenüber der Krone durch den Grundsatz unmittelbarer Belehnung durch den König in der Heerschildordnung und im Gewohnheitsrecht des Leihezwangs. Der Reichsfürstenstand suchte das Aufsteigen anderer Stände zu Macht und Einfluss zu verhindern und sich den ausschließlichen Anspruch auf Gebietsherrschaft und Mitwirkung an den Geschicken des Reiches verfassungsmäßig zu garantieren. 1231 Statutum in favorem principum; die Reichsfürsten besaßen seit dem 15. Jh. obersten Sitz im Reichstag und wurden den Herrschern Europas ebenbürtig; sie verloren ihre Hoheitsrechte erst 1806 durch die Mediatisierung, ihre Besitzrechte endgültig 1918.

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