Konsul

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    (von lateinisch: consulare, "sich beraten") auch: Consul;

    1. in der römischen Republik die beiden höchsten Staatsbeamten, Träger der vollziehenden Gewalt, durch die Komitien jedes Jahr neu gewählt, im Kriegsfall täglich einander ablösende Führer des Heeres. Ausgestattet mit besonderen Ehrenrechten: Sitz im "kurulischen Stuhl" vor dem Senat, Begleitung von 12 Liktoren, Toga praetexta und Bezeichnung des Jahres mit ihren Namen. Amtstitel seit 449 v.Chr. (vorher Prätor); seit 366 v.Chr. (Licinisches Gesetz) einer der beiden Konsuln aus der Plebs (Volksversammlung) gewählt. Der Machtbereich wurde allmählich eingeschränkt. In der Kaiserzeit waren die Konsuln Senatsvorsitzende mit nur noch bescheidenen Befugnissen und seit Diokletian ohne jede Bedeutung. Der Titel wurde im 6. Jh. aufgehoben.
    2. In Frankreich nach Napoleons Staatsstreich vom 9. November 1799 Konsulatsverfassung (Napoleon Erster Konsul: Gewalt über Heer, äußere Politik, Flotte und Finanzen, Mitkonsuln Lebrun und Cambaceres) bis zur Errichtung des Kaiserreiches 1804.
    3. Diplomat; Vertreter der Interessen eines Landes im Ausland.