Kindestötung

    Aus WISSEN-digital.de

    Durch das 6. Strafrechtsreformgesetz von 1998 wurde § 217 Strafgesetzbuch aufgehoben. Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, wurde mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die Streichung des Sondertatbestandes führt dazu, dass Kindestötungen durch die Mutter als minder schwerer Fall des Totschlags unter §§ 212, 213 Strafgesetzbuch fallen.

    Kalenderblatt - 19. Mai

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    1949 Der Bayerische Landtag stimmt über das Grundgesetz ab und lehnt es als einziges Bundesland ab. Das Grundgesetz tritt trotzdem in Kraft, da es nur einer Zustimmung von zwei Dritteln der westdeutschen Ländern bedarf.