Fotorecht
Aus WISSEN-digital.de
Recht einer Person am eigenen Bild. Durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wird das Recht auf den Schutz der Persönlichkeit garantiert. § 22 des Gesetzes betreffend des Urheberrechts an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) enthält den Grundsatz, dass eine Einwilligung des Abgebildeten zu einer Verwertung oder öffentlichen Zurschaustellung seines Bildnisses erforderlich ist. Außerdem besteht Rechtsschutz durch Datenschutzgesetze, Namensrecht (§ 12 Bürgerliches Gesetzbuch) und Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12-14 Urheberrechtsgesetz).
Kalenderblatt - 19. Mai
1536 | König Heinrich VIII. von England lässt seine Frau Anna Boleyn zum Tode verurteilen und hinrichten. |
1899 | Eröffnung der ersten Haager Friedenskonferenz, bei der kein bestimmter Krieg beendet, sondern Wege der friedlichen Konfliktbewältigung erörtert werden sollten. |
1949 | Der Bayerische Landtag stimmt über das Grundgesetz ab und lehnt es als einziges Bundesland ab. Das Grundgesetz tritt trotzdem in Kraft, da es nur einer Zustimmung von zwei Dritteln der westdeutschen Ländern bedarf. |
Magazin
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