Ermittlungsverfahren

    Aus WISSEN-digital.de

    auch: Vorverfahren;

    von der Staatsanwaltschaft durchgeführte vorläufige Untersuchung, um aufzuklären, ob hinlänglicher Grund zur Erhebung der öffentlichen Klage vorliegt. Die Staatsanwaltschaft hat bei einem Anfangsverdacht (§ 160 Abs. 1 Strafprozessordnung) sowohl die zur Entlastung als auch die zur Belastung dienenden Tatsachen zu ermitteln. Sie kann zur Durchführung Auskunft von allen Behörden verlangen, selbst ermitteln oder durch die Polizei ermitteln lassen. Auf Antrag des Staatsanwalts wird ein Ermittlungsrichter tätig (§ 162 Strafprozessordnung), welcher unter anderem Durchsuchungen, Beschlagnahmungen und vorläufige Festnahmen genehmigt und den Haftbefehl ausstellt. Entschließt sich die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung, so reicht sie beim zuständigen Gericht eine Anklageschrift ein.

    Kalenderblatt - 26. April

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    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.