Erbenhaftung

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    Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Bürgerliches Gesetzbuch), also für Schulden des Erblassers und die Verbindlichkeiten, die infolge der Erbschaft entstehen; insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Der Erbe haftet grundsätzlich mit seinem ganzen Vermögen. Die Haftung kann jedoch beschränkt werden, dann tritt Vermögenstrennung ein.

    Kalenderblatt - 19. Mai

    1536 König Heinrich VIII. von England lässt seine Frau Anna Boleyn zum Tode verurteilen und hinrichten.
    1899 Eröffnung der ersten Haager Friedenskonferenz, bei der kein bestimmter Krieg beendet, sondern Wege der friedlichen Konfliktbewältigung erörtert werden sollten.
    1949 Der Bayerische Landtag stimmt über das Grundgesetz ab und lehnt es als einziges Bundesland ab. Das Grundgesetz tritt trotzdem in Kraft, da es nur einer Zustimmung von zwei Dritteln der westdeutschen Ländern bedarf.