Auflassung

    Aus WISSEN-digital.de

    1. nach § 925 Bürgerliches Gesetzbuch die zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Grundstückseigentums erforderliche Einigung zwischen Käufer und Verkäufer. Die Auflassung muss von den Beteiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit (Stellvertretung ist möglich) von eigener zuständiger Stelle erklärt werden, unter Vorlage des Kaufvertrages über das Grundstück. Der Rechtsübergang wird im Grundbuch eingetragen, § 873 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Entgegennahme erfolgt durch den Notar. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden. Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
    2. Stilllegung von Betrieben oder Bergwerken.

    Kalenderblatt - 26. April

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    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.