Auflassung

    Aus WISSEN-digital.de

    1. nach § 925 Bürgerliches Gesetzbuch die zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Grundstückseigentums erforderliche Einigung zwischen Käufer und Verkäufer. Die Auflassung muss von den Beteiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit (Stellvertretung ist möglich) von eigener zuständiger Stelle erklärt werden, unter Vorlage des Kaufvertrages über das Grundstück. Der Rechtsübergang wird im Grundbuch eingetragen, § 873 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Entgegennahme erfolgt durch den Notar. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden. Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
    2. Stilllegung von Betrieben oder Bergwerken.

    Kalenderblatt - 1. Dezember

    1900 Der Präsident der Burenrepublik Transvaal, Paulus Krüger, trifft in Köln ein. Er befindet sich auf Europa-Reise, um um Unterstützung im Krieg gegen England zu werben.
    1927 Der so genannte Sicherheitsausschuss des Völkerbunds tritt zum ersten Mal zusammen, um ein Abrüstungsabkommen auszuarbeiten.
    1930 Reichspräsident Hindenburg erlässt eine Notverordnung, die die Finanzwirtschaft wieder in Ordnung bringen soll.