Kauf
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gegenseitiger Vertrag, bei dem sich der eine Teil zur Übertragung einer Sache (Sachkauf, § 433 Bürgerliches Gesetzbuch), eines Rechts (Rechtskauf, § 453 Abs. 1, 1. Alt.) oder sonstigen Gegenständen (§ 433 Abs. 1, 2. Alt.), der andere Teil zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.
Siehe auch Kaufvertrag.
Kalenderblatt - 25. April
1826 | In England fährt das erste mit einem Verbrennungsmotor angetriebene Fahrzeug. |
1927 | Die in Genf tagende Abrüstungskonferenz einigt sich auf das Verbot des Gaskriegs. |
1945 | Beginn der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen. |