Bagatellstrafsachen

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Bezeichnung für Straftaten mit geringem Wert (Vergehen, Ordnungswidrigkeiten), bei denen das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft, mit Zustimmung des zuständigen Gerichts, eingestellt werden kann. Gemäß § 153 Strafprozessordnung muss die Schuld des Täters hierbei als gering angesehen werden und es darf kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehen. Ist die Klage bereits erhoben, kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeschuldigten das Verfahren einstellen.

Bei Jugendlichen kann der Staatsanwalt nur mit Zustimmung des Jugendrichters die Verfolgung einstellen, wenn die Bestrafung durch bestimmte Auflagen ersetzt werden soll (§§ 45, 47 Jugendgerichtsgesetz).

Im Privatklageverfahren entscheidet das Gericht (gemäß § 383 Strafprozessordnung), in Bußgeldsachen die Verwaltungsbehörde über die Einstellung.


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