Zugewinngemeinschaft
Aus WISSEN-digital.de
Güterstand in der Ehe, bei dem jeder Ehegatte nach der Eheschließung sein Vermögen selbst verwaltet (§§ 1363 Absatz 2, 1364 Bürgerliches Gesetzbuch). Zum Vermögen werden sowohl das in die Ehe eingeführte, als auch das während der Ehe erworbene gezählt.
Endet die Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Ehescheidung, Tod eines Ehegatten), werden einseitige Vermögensmehrungen ausgeglichen (§ 1363 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch).
Kalenderblatt - 10. Mai
1871 | Der Frieden von Frankfurt beendet den Deutsch-Französischen Krieg. In dem Friedensvertrag verpflichtet sich Frankreich zum Abtreten von Elsass-Lothringen. |
1940 | Der deutsche Feldzug gegen Frankreich sowie gegen die neutralen Staaten Belgien, Niederlande und Luxemburg beginnt. |
1949 | Bonn wird vorläufige Bundeshauptstadt. |
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