Zugewinngemeinschaft

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    Güterstand in der Ehe, bei dem jeder Ehegatte nach der Eheschließung sein Vermögen selbst verwaltet (§§ 1363 Absatz 2, 1364 Bürgerliches Gesetzbuch). Zum Vermögen werden sowohl das in die Ehe eingeführte, als auch das während der Ehe erworbene gezählt.

    Endet die Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Ehescheidung, Tod eines Ehegatten), werden einseitige Vermögensmehrungen ausgeglichen (§ 1363 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch).

    Kalenderblatt - 10. Mai

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