Ehescheidung

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    in den §§ 1564 bis 1587 BGB geregelte gesetzliche Aufhebung einer Ehe auf Antrag eines oder beider Ehegatten und nach richterlichem Urteil. Grundlage ist heute das Zerrüttungsprinzip, das heißt die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, wenn die Ehegemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das Verschuldensprinzip ist zugunsten des Zerrüttungsprinzips zurückgetreten, die Schuldfrage ist somit unwesentlich. Die Ehescheidung wird im Eheprozess durchgeführt.