Ehe

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    (althochdeutsch "Gesetz")

    Definition

    Allgemein versteht man unter Ehe die durch Gesetz oder Sitte öffentlich sanktionierte Verbindung zwischen Mann und Frau zu dauernder Gemeinschaft.

    Rechtliche Aspekte

    Nach dem Eherecht ist die Ehe ein Vertrag zwischen Mann und Frau, der vor einem Standesamt geschlossen werden muss. Sie ist im Grundgesetz durch Artikel 6 Absatz 1 geschützt. Ihre rechtliche Regelung findet sich in den §§ 1353 ff. Bürgerliches Gesetzbuch und §§ 1 ff. Ehegesetz. Mann und Frau sind in Deutschland mit 18 Jahren ehemündig (d.h. sie können eine Ehe schließen). Ausnahmen sind möglich, das Mindestalter eines Ehepartners beträgt jedoch 16 Jahre. Seit 1. August 2001 gibt es die Möglichkeit einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern.

    Die Auflösung (Ehescheidung) einer Ehe erfolgt nach dem Scheidungsrecht, das seit 1977 an die Stelle des früher in Deutschland geltenden Schuldprinzips (Ehebruch, schwere andere Verfehlungen) das Zerrüttungsprinzip setzt: Ist die Ehe gescheitert, d.h. besteht die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr oder will ein Partner die Gemeinschaft auflösen, so kann eine Ehe geschieden werden. Dies ist auch der Fall, wenn die Schließung der Ehe nicht rechtens war (siehe Eheaufhebung).

    Verboten ist die Eheschließung bei einer bereits bestehenden Ehe, naher Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft.

    Die christliche Ehe

    Die christliche Ehe ist eine als göttlich angenommene Natur- und Gnadenordnung zum Bund eines Mannes mit einer Frau.

    a) Nach katholischer Lehre ist jede unter Getauften gültig geschlossene Ehe ein Sakrament, das sich die Brautleute selbst spenden. Aus dem Wesen der Ehe als personaler Gemeinschaft und als sakramentales Zeichen der unaufhebbaren Einheit von Christus und Kirche ergibt sich ihre Unauflöslichkeit.

    b) Im Verständnis der evangelischen Christen ist die Ehe kein Sakrament, aber ein in der Schöpfungsordnung begründeter, von Gott eingesetzter Stand.