Widmung

    Aus WISSEN-digital.de

    1. Festlegung eines Zweckes von Rechts wegen, durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung; durch die Widmung eines Objektes zu einem bestimmten Zweck wird die Eigenschaft als öffentliche Sache begründet und die Nutzung desselben bestimmt und begründet; dies tritt beispielsweise bei Straßen oder Grünflächen, die zu Parks gewidmet werden, in Kraft.
    2. Eine Widmung einer Privatperson hat keine so weit reichenden Folgen wie eine juristische; dabei wird meist ein (Kunst-)Werk einer Person gewidmet, die dadurch keinerlei rechtliche Ansprüche geltend machen kann; es geht dabei in erster Linie um das Renommee.

    Kalenderblatt - 18. Mai

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