Verfügungsgeschäft
Aus WISSEN-digital.de
Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird, eine Verfügung getroffen wird (z.B. Übereignung einer Kaufsache, Abtretung). Auf Grund des Abstraktionsprinzips ist das Verfügungsgeschäft von dem ihm möglicherweise zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft streng zu trennen. Ein Mangel des Verpflichtungsgeschäftes wirkt sich nicht auf das Verfügungsgeschäft aus, es kann jedoch ein Ausgleich erfolgen (z.B. Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch).
Kalenderblatt - 30. April
1849 | Preußens König Friedrich Wilhelm IV. lehnt die von der Nationalversammlung ausgearbeitete neue Verfassung endgültig ab. |
1945 | Der Führer der NSDAP, Adolf Hitler, nimmt sich und seiner Ehefrau Eva Braun das Leben. Er entflieht damit der Rechtfertigung seiner Verbrechen. Eine Woche später wird die Kapitulation der Deutschen unterzeichnet. |
1975 | Südvietnam kapituliert bedingungslos, damit ist der Vietnamkrieg zu Ende. |
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