Testament (Recht)
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(lateinisch)
(§§ 2064 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) im Erbrecht die einseitige frei widerrufliche Willenserklärung des Erblassers (einseitige Verfügung von Todes wegen), mit der er den Erben abweichend von der gesetzlichen Erbfolge bestimmen, einen Verwandten oder Ehegatten bis auf den Pflichtteil von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, einen Vermögensvorteil zuwenden, Auflagen machen oder einen Testamentsvollstrecker bestimmen kann Die Freiheit des Testaments kann nur durch einen Erbvertrag, Pflichtteilsrechte oder ein gemeinschaftliches Testament beschränkt sein. Das Testament muss stets persönlich errichtet werden. Es kann durch die Niederschrift eines Notars erfolgen (öffentliches Testament, § 2232 BGB) oder handgeschrieben und durch den Erblasser unterschrieben sein (eigenhändiges Testament, § 2247 BGB). Gemeinschaftliche Testamente können nur von Ehegatten errichtet werden.
Kalenderblatt - 12. September
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1943 | Hitlers Fallschirmjäger befreien Mussolini aus der Haft im Hotel Campo Imperatore auf dem San Sasso. |
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