Erbvertrag

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    im Gegensatz zum Testament stehender Vertrag des Erblassers, z.B. über eine Erbeinsetzung mit einer oder mehreren Personen oder über Auflagen sowie Vermächtnisse. Der Erbvertrag kann vom Erblasser nicht einseitig aufgehoben werden, falls keine gegenteiligen Bestimmungen vorliegen. Der Vertragserblasser muss gemäß § 2275 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch unbeschränkt geschäftsfähig sein und kann nach § 2274 Bürgerliches Gesetzbuch den Erbvertrag nur persönlich schließen; eine Stellvertretung ist nicht möglich. Ein Erbvertrag kann gemäß § 2276 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden.