Strafaufschub

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    Verzögerung des Vollzugs der Freiheitsstrafe.

    Die Vollstreckungsbehörde muss dem Verurteilten Strafaufschub gewähren, wenn dieser in Geisteskrankheit oder eine andere Krankheit verfällt, bei der die Vollstreckung dann eine nahe Lebensgefahr darstellen würde. Sie kann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich wäre (etwa, wenn eine nötige ärztliche Behandlung in der Vollzugsanstalt nicht möglich wäre) (vgl. § 455 Strafprozessordnung). Auch aus Gründen der Vollzugsorganisation kann Strafaufschub gewährt werden (vgl. § 455 a StPO).

    Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aufgeschoben werden, wenn durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile entstünden (vgl. § 456 StPO).