Notstand
Aus WISSEN-digital.de
Situation, bei der ein eigenes Recht oder Gut bedroht wird und die Gefahr nur dadurch abzuwenden ist, dass man selbst ein Recht verletzt. Bei Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht strafrechtlich relevant.
a) zivilrechtlich, wenn die Einwirkung auf eine fremde Sache zur Überwindung einer durch sie drohenden Gefahr dient und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht (Verteidigungsnotstand, § 228 Bürgerliches Gesetzbuch), z.B. das Töten eines angreifenden Hundes.
Zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr (Angriffsnotstand, 904 Bürgerliches Gesetzbuch), wobei die Gefahr nicht von der Sache selbst ausgeht und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht, z.B. das Abreißen einer Zaunlatte, um sich gegen einen angreifenden Hund zu verteidigen.
b) strafrechtlich beim Leibes- und Lebensnotstand, d.h. einer gegenwärtigen, unverschuldeten Gefahr für Leib und Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum des Handelnden selbst oder seiner Angehörigen, wenn die Verletzung fremder Rechtsgüter der einzige Ausweg ist. Ein Entschuldigungsgrund i.S.d. § 35 Strafgesetzbuch.
Kalenderblatt - 15. Mai
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