Neutralität

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    1. allgemein: Nichteinmischung (z.B. die gesetzlich verankerte Nichtbeteiligung an Auseinandersetzungen).
    1. im Völkerrecht: Nichteinmischung eines Staats in die Streitigkeiten anderer Staaten.

    Unter bewaffneter Neutralität versteht man die Abwehr jeglicher kriegerischer Übergriffe. Das Recht auf Neutralität wurde erstmals durch die "Den Haager Konferenz" 1907 international geregelt. Es wird unterschieden zwischen neutralen Staaten (aus eigenem Antrieb) und neutralisierten Staaten (auf Grund eines Verlangens oder einer Vereinbarung mit Drittländern). Besonders kleine Staaten oder Staaten mit geringer militärischer Kraft erklären ihre Neutralität, wie z.B. die Schweiz, Österreich, Finnland oder Schweden. Das Gebot der Unparteilichkeit in der Behandlung der Konfliktparteien beinhaltet das Verbot, einer der Parteien den Durchmarsch durch sein Vertragsgebiet zu gestatten, Waffenhilfe zu leisten oder Kriegsmaterial zu liefern.