Mord
Aus WISSEN-digital.de
Gemäß § 211 Strafgesetzbuch ist Mord nach überwiegender Meinung eine vorsätzliche Tötung (§ 212 Strafgesetzbuch, Totschlag), die durch bestimmte Mordmerkmale qualifiziert ist (§ 211 Absatz 2). Mordmerkmale können tatbezogen oder täterbezogen sein. Tatbezogene (objektive) Merkmale stellen die zweite Gruppe des § 211 Absatz 2 dar (heimtückisches Handeln, Grausamkeit, mit gemeingefährlichen Mitteln). Der Tatbeteiligte wird ebenfalls nach § 211 bestraft. Täterbezogene Merkmale sind z.B. Mord aus Habgier, aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes und Tatbegehung zur Verdeckung anderer Straftaten. Beteiligte werden demnach über § 28 Absatz 2 Strafgesetzbuch nur nach § 212 bestraft, wenn das täterbezogene Merkmal bei ihnen fehlt.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist Mord ein Sonderdelikt, keine Qualifikation des Totschlags. Demnach werden Teilnehmer immer nach § 211 bestraft, unter Umständen jedoch über § 28 Absatz 1 jedoch milder.
Die Strafe ist lebenslange Freiheitsstrafe.
In anderen Ländern (z.B. in einzelnen Bundesstaaten der USA oder China) steht Mord immer noch unter Todesstrafe.
Kalenderblatt - 4. Mai
1699 | Durch das britische Wollgesetz wird der amerikanischen Textilkonkurrenz ein Riegel vorgeschoben. |
1921 | Rücktritt der Reichsregierung Fehrenbachs als Reaktion auf ein Ultimatum, das die Siegermächte dem Deutschen Reich gestellt haben. |
1980 | Staatspräsident Josip Broz Tito stirbt 87-jährig in Ljubljana. Ein kollektives Staatspräsidium (mit jährlich wechselndem Vorsitz) übernimmt die Führung Jugoslawiens. Mit seinem Tod beginnen die Unstimmigkeiten des Vielvölkerstaates. |
Magazin
- Alternative Anlageoptionen: Was ist von Kryptowährungen und Co. zu halten?
- Wie sieht die Zukunft des Glasfaser-Internets in Deutschland aus?
- Reiseziel: USA! Technische Aspekte im Land der Freiheit
- Die eigene Beerdigung planen: Ist die Bestattungsvorsorge sinnvoll?
- Berufsfeld Internet of Things: Job-Optionen im Überblick