Komplementär

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    1. Der Komplementär ist der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der im Gegensatz zum Kommanditist mit seinem gesamten Vermögen einschließlich des Privatvermögens für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet. Der Komplementär gehört stets zur Geschäftsführung. Zur Gründung einer Kommanditgesellschaft sind mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist nötig.
    2. (in der ehemaligen DDR) Eigentümer einer privaten Firma mit staatlicher Beteiligung.

    Kalenderblatt - 15. Mai

    1799 Schillers "Wallenstein" wird erstmals vollständig aufgeführt. In dem historischen Drama begeht die Hauptfigur, die sich an einen Feldherrn im Dreißigjährigen Krieg anlehnt, Hochverrat gegen den Kaiser.
    1955 Der österreichische Staatsvertrag wird von den vier Siegermächten unterzeichnet. Somit erlangt Österreich seine staatliche Unabhängigkeit.
    1959 Der sowjetische Außenminister lehnt auf der Genfer Außenministerkonferenz den Friedensplan der Westmächte für Deutschland ab.