spezielle Rechtsprechung für jugendliche Straftäter auf der Grundlage des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 für Jugendliche (von 14-18 Jahren) und Heranwachsende (von 18-21 Jahren), die deren entwicklungsbedingten Defizite beim Strafmaß berücksichtigt. Jugendliche unter 14 Jahren sind gemäß § 19 Strafgesetzbuch strafrechtlich nicht verantwortlich. Maßnahmen bei strafbaren Handlungen sind: Weisungen, Schutzaufsicht, Fürsorgeerziehung, sowie Verwarnung, Auferlegung besonderer Pflichten und Jugendarrest, ferner Jugendstrafe wie Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Bei Jugendlichen wird stets das mildere Jugendstrafrecht angewandt; bei Heranwachsenden entscheidet das Gericht im Einzelfall, ob das Jugendstrafrecht anzuwenden oder ob der Täter wie ein Erwachsener zu behandeln ist. Bei Gerichtsverfahren sind die Jugendgerichte zuständig.