Rechtsprechung

    Aus WISSEN-digital.de

    Der Begriff Rechtsprechung im institutionellen Sinne meint die rechtsprechende Gewalt.

    Im formellen Sinne ist sie die den Gerichten im Rahmen der Rechtspflege überantwortete Entscheidungsgewalt in strittigen Rechtssachen zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und zur Gewährung des Rechtsschutzes. Sie muss unter Anwendung der geltenden Rechtsätze getroffen werden und bedeutet im Einzelfall eine Feststellung dessen, was rechtens ist (Artikel 92 GG).

    Durch die Rechtsprechung wird - im Falle gleichlautender Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen über einen längeren Zeitraum - auch faktisches Recht geschaffen, das die bestehenden Gesetze interpretiert, ergänzt und weiterentwickelt.

    Kalenderblatt - 18. April

    1521 Martin Luther erscheint zum zweiten Mal vor dem Wormser Parteitag, verteidigt sich vor Kaiser und Reich und lehnt den Widerruf ab.
    1951 Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland, Italien, die Niederlande, Belgien und Luxemburg schließen ihre Kohle- und Stahlindustrie in der Montanunion zusammen und verzichten auf ihre nationalen Souveränitätsrechte über diese Industriezweige.
    1968 Die tschechoslowakische Nationalversammlung wählt Josef Smrkovský zu ihrem neuen Präsidenten, der als einer der populärsten Politiker des "Prager Frühlings" die volle Rehabilitierung der Opfer der Stalinzeit und die Sicherung eines wirklich freien politischen Lebens zu seiner Aufgabe erklärt.