Rechtsprechung

    Aus WISSEN-digital.de

    Der Begriff Rechtsprechung im institutionellen Sinne meint die rechtsprechende Gewalt.

    Im formellen Sinne ist sie die den Gerichten im Rahmen der Rechtspflege überantwortete Entscheidungsgewalt in strittigen Rechtssachen zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und zur Gewährung des Rechtsschutzes. Sie muss unter Anwendung der geltenden Rechtsätze getroffen werden und bedeutet im Einzelfall eine Feststellung dessen, was rechtens ist (Artikel 92 GG).

    Durch die Rechtsprechung wird - im Falle gleichlautender Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen über einen längeren Zeitraum - auch faktisches Recht geschaffen, das die bestehenden Gesetze interpretiert, ergänzt und weiterentwickelt.

    Kalenderblatt - 12. Mai

    1641 Lord Thomas Stratford wird hingerichtet. Im Konflikt zwischen Parlament und König schuf das Parlament ein eigenes Gesetz, um den engsten Berater Karl I. wegen Hochverrats aburteilen zu können. Der König unterschrieb das Todesurteil und opferte damit seinen Freund, um sich selbst zu retten.
    1925 Generalfeldmarschall Paul von Hindenburg legt den Amtseid als Nachfolger des Reichspräsidenten Friedrich Ebert ab, nachdem er die Wahl im zweiten Wahlgang gewonnen hat.
    1949 Die Berliner Blockade sowie die von den Westmächten über die sowjetische Besatzungszone verhängte Gegenblockade wird aufgehoben.