Indemnität

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    (lateinisch "Straflosigkeit", "Lossprechung", "Entbindung")

    1. nachträgliche verfassungsrechtlich-parlamentarisch legitimierte Entlastung von der Verantwortlichkeit.

    Bekanntes Beispiel: Indemnitätsvorlage nach Königgrätz, von Bismarck dem preußischen Landtag vorgelegt, der sie am 3. September 1866 mit 230 gegen 75 Stimmen annahm und dadurch nachträglich die vorausgegangenen, ohne parlamentarische Genehmigung erlassenen Gesetze guthieß (Abschluss der Konfliktzeit).

    1. heute persönlicher Strafausschließungsgrund für Bundestags- und Landtagsabgeordnete nach Art. 46 Abs. 1 GG, § 36 StGB bezüglich Abstimmung und Äußerung im Plenum oder in einem Ausschuss; ausgenommen sind lediglich Beleidigungen. Im Gegensatz zur Immunität ist die Indemnität nicht aufhebbar.