Gütertrennung
Aus WISSEN-digital.de
§ 1414 Bürgerliches Gesetzbuch, ehelicher Güterstand, bei dem keine güterrechtlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten eintritt. Wie bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein in die Ehe mitgebrachtes und während der Ehe erworbenes Vermögen und verwaltet dieses selbst. Bei Beendigung der Ehe besteht aber kein Ausgleichanspruch.
Kalenderblatt - 4. Mai
1699 | Durch das britische Wollgesetz wird der amerikanischen Textilkonkurrenz ein Riegel vorgeschoben. |
1921 | Rücktritt der Reichsregierung Fehrenbachs als Reaktion auf ein Ultimatum, das die Siegermächte dem Deutschen Reich gestellt haben. |
1980 | Staatspräsident Josip Broz Tito stirbt 87-jährig in Ljubljana. Ein kollektives Staatspräsidium (mit jährlich wechselndem Vorsitz) übernimmt die Führung Jugoslawiens. Mit seinem Tod beginnen die Unstimmigkeiten des Vielvölkerstaates. |
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