Einstweilige Verfügung

    Aus WISSEN-digital.de

    Abk.: e. V.;

    gerichtliche Maßnahme zur Sicherung von Ansprüchen (Streitgegenstand, § 935 Zivilprozessordnung) oder zur vorläufigen Regelung rechtlicher Zustände, etwa zur Abwehr von Rechtsverletzungen (§ 940 Zivilprozessordnung, z.B. Verleumdung oder Rufmord). Nach § 937 Zivilprozessordnung ist dasjenige Gericht für den Erlass einer e. V. zuständig, welches auch für die Hauptsache zuständig wäre.

    Kalenderblatt - 18. Mai

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