Dingliches Recht

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    absolutes, subjektives Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und durch besondere (dingliche) Ansprüche gegenüber jedem Dritten geschützt ist. Dingliche Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuches sind das Eigentum (§ 903 BGB), die Reallast (§ 1105 BGB), die Grundpfandrechte (Hypothek, § 1113 BGB; Grundschuld, § 1191 BGB; Rentenschuld, § 1199 BGB) und die Pfandrechte an Sachen und Rechten (§§ 1204, 1273 BGB). Zu den dinglichen Ansprüchen gehören die Herausgabeansprüche (z.B. §§ 861, 985 BGB), die Abwehransprüche gegen Störungen (z.B. § 1004 BGB) und die Ansprüche auf Befriedigung (z.B. § 1113).

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.