Eigentum

    Aus WISSEN-digital.de

    das in den §§ 903 bis 1011 BGB geregelte Recht, über eine bewegliche oder unbewegliche Sache nach Belieben zu verfügen und andere von jeglicher Einwirkung auszuschließen, soweit dem nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

    Das Eigentum ist nicht gleichzusetzen mit der unmittelbaren Gewalt über eine Sache (dies wäre der Besitz).

    Artikel 14 GG billigt dem Staatsbürger das Recht auf unantastbares Eigentum zu; allerdings wird aus diesem Artikel auch der sozialstaatliche Grundsatz abgeleitet: "Eigentum verpflichtet", womit gemeint ist, dass Eigentum auch Verpflichtung zu gemeinschafts- und gesellschaftsförderlichen Leistungen birgt.

    Kalenderblatt - 16. April

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