Herausgabeanspruch

    Aus WISSEN-digital.de

    Anspruch auf Herausgabe einer Sache. Der Herausgabeanspruch kann sich auf Vertrag, z.B. § 667 Bürgerliches Gesetzbuch oder Gesetz, z.B. §§ 812, 823 Bürgerliches Gesetzbuch begründen, den Besitz einer Sache betreffen, § 812 Bürgerliches Gesetzbuch oder an den nichtberechtigten Besitzer gerichtet sein, § 985 Bürgerliches Gesetzbuch.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.