Herausgabeanspruch
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Anspruch auf Herausgabe einer Sache. Der Herausgabeanspruch kann sich auf Vertrag, z.B. § 667 Bürgerliches Gesetzbuch oder Gesetz, z.B. §§ 812, 823 Bürgerliches Gesetzbuch begründen, den Besitz einer Sache betreffen, § 812 Bürgerliches Gesetzbuch oder an den nichtberechtigten Besitzer gerichtet sein, § 985 Bürgerliches Gesetzbuch.
Kalenderblatt - 26. April
1925 | Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt. |
1954 | Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll. |
1974 | Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird. |