Bildnisschutz

    Aus WISSEN-digital.de

    aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleitetes Verfügungsrecht über die eigene Abbildung; darf nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden (laut § 22 "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie", KunstUrhG); gilt allerdings nicht für Personen des öffentlichen Lebens in Bildnissen von zeitgeschichtlicher Bedeutung (§ 23 KunstUrhG); gilt in der Regel zehn Jahre (bei Personen des öffentlichen Interesses 20 Jahre) über den Tod hinaus (Verfügungsrecht der Angehörigen).

    Gemäß § 33 KunstUrhG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Die Tat wird jedoch nur auf Antrag verfolgt.

    Kalenderblatt - 26. April

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    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.