Anfechtung

    Aus WISSEN-digital.de

    nachträgliche Beseitigung bestimmter Rechtsfolgen.

    Im Privatrecht kann eine Willenserklärung wegen Irrtums (z.B. Versprechen, Verschreiben) falscher Übermittlung, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung (z.B. die Androhung einer Gefahr, bei Nichtunterzeichnung des Vertrages) angefochten werden, §§ 119, 120, 123 Bürgerliches Gesetzbuch, und zwar durch fristgerechte, formlose Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner, § 143 Bürgerliches Gesetzbuch. Durch eine Anfechtung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend, d.h. auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nichtig.

    Abweichend geregelt ist die Anfechtung im Familienrecht z.B. bei der Ehe, der Ehelichkeit eines Kindes (§§ 1593 ff. Bürgerliches Gesetzbuch), der Anerkennung der Vaterschaft (§§ 1600 a Bürgerliches Gesetzbuch). Im Erbrecht z.B. die Anfechtung der letztwilligen Verfügung (§§ 2078 ff. Bürgerliches Gesetzbuch), der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (§ 954 Bürgerliches Gesetzbuch) sowie die Anfechtung von gerichtlichen Entscheidungen.

    Kalenderblatt - 26. April

    1925 Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt.
    1954 Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll.
    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.