Anfechtung
Aus WISSEN-digital.de
nachträgliche Beseitigung bestimmter Rechtsfolgen.
Im Privatrecht kann eine Willenserklärung wegen Irrtums (z.B. Versprechen, Verschreiben) falscher Übermittlung, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung (z.B. die Androhung einer Gefahr, bei Nichtunterzeichnung des Vertrages) angefochten werden, §§ 119, 120, 123 Bürgerliches Gesetzbuch, und zwar durch fristgerechte, formlose Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner, § 143 Bürgerliches Gesetzbuch. Durch eine Anfechtung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend, d.h. auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nichtig.
Abweichend geregelt ist die Anfechtung im Familienrecht z.B. bei der Ehe, der Ehelichkeit eines Kindes (§§ 1593 ff. Bürgerliches Gesetzbuch), der Anerkennung der Vaterschaft (§§ 1600 a Bürgerliches Gesetzbuch). Im Erbrecht z.B. die Anfechtung der letztwilligen Verfügung (§§ 2078 ff. Bürgerliches Gesetzbuch), der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (§ 954 Bürgerliches Gesetzbuch) sowie die Anfechtung von gerichtlichen Entscheidungen.
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