Wormser Konkordat

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    Beilegung des Investiturstreits 1122 durch bilateralen Vertrag zwischen Heinrich V. und Papst Kalixtus II. Der Vertrag legte fest, dass die Bischöfe von den Domkapiteln in freier kanonischer Wahl gewählt und vom Papst durch Verleihung von Ring und Stab bestätigt werden sollten, dem Kaiser aber die weltliche Belehnung der Gewählten mittels des Zepters zustehe. Der Kaiser hatte das Recht, bei der Wahl reichsunmittelbarer Bischöfe und Äbte anwesend zu sein. Der Besitz und die Regalien der Kirche sollten in der Verfügungsgewalt des Königs bleiben.

    Kalenderblatt - 26. April

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    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.